Gelangensbestätigung – Nachweis zur Umsatzsteuerbefreiung beim EU-Versand

Unternehmer müssen anhand von Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass eine Ware aus Deutschland tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) angekommen und somit von der Umsatzsteuer befreit ist. Dies besagt die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 602, BStBl I S. 515) § 17a UStDV mit Wirkung vom 1. Oktober 2013.

Anforderungen an die Gelangensbestätigung

Der Nachweis über die innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt durch die sogenannte Gelangensbestätigung. Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV gilt ein Nachweis über die Lieferung als eindeutig und leicht nachprüfbar durch das Doppel der Rechnung und eine Gelangensbestätigung, welche folgende Angaben enthält:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung
  • Empfänger und Bestimmungsort (EU-Land, Stadt/Gemeinde)
  • Monat des Erhalts des Gegenstands
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten

Die Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden. Versender können also mit ihren Vertragspartnern im EU-Ausland eine Vereinbarung treffen, wonach diese quartalsmäßig per Sammelbestätigung den Empfang der Leistung elektronisch bestätigen.

Alternative Belege zur Umsatzsteuerbefreiung

Der Belegnachweis muss nicht zwingend mit einer Gelangensbestätigung erbracht werden. Alternativ gelten auch der CMR-Frachtbrief sowie ein Verwendungsbeleg oder andere handelsübrige Belege, sofern die oben genannten Angaben enthalten sind. So kann der Nachweis auch aus mehreren Dokumenten bestehen, z.B. aus einer Kombination aus Lieferschein und einer entsprechenden Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands.

Vereinfachung für iloxx Profi Paketversender

Als Profi Paketversender können Sie im iloxx Online-Tracking jederzeit auf den Ablieferbeleg des jeweiligen Versandauftrags zugreifen. Dieser genügt Ihnen in Kombination mit der Rechnung als Beleg für die innergemeinschaftliche Lieferung.

Beachten Sie dabei, dass der Ablieferbeleg nur drei Monate lang kostenlos online zur Verfügung steht. Die langfristige Aufbewahrung des Ablieferbelegs (Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre) liegt in der Verantwortung des Versenders.

Alle Angaben ohne Gewähr. Für weitere Details wenden Sie sich bitte an das zuständige Zollamt.